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AGB Kampagnen Management – NoHype GmbH 08.2024

 

 

Präambel

Die folgenden AGB sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen der NoHype GmbH, Böckmannstraße 15, 20099 Hamburg, vertreten durch Ramona Schulte (nachfolgend „Auftragnehmende“), und dem Auftraggebenden schaffen. Auftraggebende und Auftragnehmende werden nachfolgend gemeinsam „die Parteien" genannt. Der Geschäftsbereich der NoHype GmbH richtet sich an Unternehmen und umfasst Agenturleistungen, insbesondere die strategische Beratung im Bereich des Social Media Marketings und die Vertretung von Creatorn.

 

1. Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmenden erbringen Leistungen im Bereich des digitalen Marketings, beispielsweise Influencer- und Creator-Marketing auf Plattformen wie Instagram und TikTok. Der spezifische Inhalt sowie der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den zwischen den jeweiligen Auftraggebenden und den Auftragnehmenden vereinbarten Einzelaufträgen. Die Auftragnehmenden sind nur aufgrund des jeweiligen unterschriebenen Angebotes zur Erbringung von vergütungspflichtigen Leistungen verpflichtet. Der Abschluss der Einzelaufträge erfolgt nach Möglichkeit per E-Mail durch die Unterschrift des jeweiligen Angebotes. Die Auftragnehmenden sind bei der Annahme von Einzelaufträgen frei. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelaufträgen besteht nicht.

 

2. Verantwortliche / Ansprechpersonen

Die Auftraggebenden benennen den Auftragnehmenden eine Projektleitung, die für die Erteilung von Einzelaufträgen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen zuständig ist.

 

3. Geltungsbereich

3.1. Diese AGB sind Bestandteil der zwischen den Auftragnehmenden und den Auftraggebenden abgeschlossenen Verträge sowie Folgeaufträgen gleicher Art, die im Rahmen einer andauernden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn die konkreten Leistungen noch nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

3.2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden gelten nur, sofern die Auftragnehmenden ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB der Auftraggebenden stellt keine Zustimmung dar.

3.3. Die Auftraggebenden sind berechtigt, für zusätzliche und gesonderte Leistungen die Geltung zusätzlicher Bedingungen zu vereinbaren. Die zusätzlichen Bedingungen werden den Auftraggebenden deutlich erkennbar gemacht. Sofern die zusätzlichen Bedingungen diesem Vertrag widersprechen, haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

 

4. Ausführung der Einzelaufträge / Leistungserbringung & Fristen

4.1. Die Auftragnehmenden sind den Auftraggebenden gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach diesen AGB und den erteilten Einzelaufträgen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen, verantwortlich.

4.2. Die Auftragnehmenden haben das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer*innen zu bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur unmittelbaren Leistungserbringung durch die Auftragnehmenden (z.B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, entgegenstehen.

4.3. Die Auftragnehmenden erbringen die vertragsgemäßen Leistungen ausschließlich mit eigenen Arbeitsmitteln. Die jeweiligen Auftraggebenden stellen den Auftragnehmenden, soweit in diesen AGB oder den jeweiligen Einzelaufträgen nichts anderes vereinbart ist, keine Arbeitsmittel, insbesondere keine Software, zur Verfügung. Der übliche Kommunikationsweg ist E-Mail, Telefon sowie Videokonferenz. Die Auftragnehmenden sind nicht verpflichtet, die Kommunikationssoftware der Auftraggebenden zu nutzen.

4.4. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn die Auftragnehmenden eine Frist oder einen Termin ausdrücklich zusagen.

4.5. Die Auftragnehmenden verstehen sich als Vermittler*innen zwischen den Auftraggebenden und Dritten, wie zum Beispiel Influencern / Content Creators. Die Auftragnehmenden haften nicht für verspätete Leistungserbringung durch Dritte

4.6. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggebenden liegen (z.B. nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), haben die Auftragnehmenden nicht zu vertreten und sind berechtigt, die betroffene Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Die Auftragnehmenden verpflichten sich im Gegenzug, den Auftraggebenden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzuzeigen.

4.7. Die Auftragnehmenden beginnen die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen erst nach Unterschrift des Angebots durch die Auftraggebenden.

4.8. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, in Prospekten sowie beispielhafte Statistiken in Präsentationen und E-Mails etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

4.9. Die Angebote der Auftragnehmenden sind freibleibend. Die Auftragnehmenden behalten sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

4.10. Angebote der Auftragnehmenden sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig.

4.11. Ein Angebot gilt erst als final angenommen, wenn den Auftragnehmenden das jeweilige Briefing vorliegt und es von ihnen schriftlich (insbesondere per E-Mail) bestätigt wurde.

4.12. Die Auftragnehmenden behalten sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge – und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn:

  • deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt oder

  • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder;

  • deren Veröffentlichung für die Auftragnehmenden wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Auftragnehmenden unzumutbar ist.

4.13. Die Auftraggebenden werden im Falle einer Ablehnung oder Sperrung durch die Auftragnehmenden entsprechend informiert. Den Auftraggebenden stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen die Auftragnehmenden zu.

4.14. Wünschen die Auftraggebenden im Vertragsverlauf eine Änderung der vereinbarten Leistungen oder ändert sich die durch die Auftraggebenden mitgeteilte Sachlage nach Abgabe eines Angebots durch die Auftragnehmenden oder nach Vertragsschluss, können die Auftragnehmenden ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen.

4.15. Etwaige vom Auftragnehmenden vor Ort bei den Auftraggebenden zu erbringende Leistungen sind von den Auftraggebenden so zu organisieren, dass dort ein störungsfreier Arbeitsablauf möglich ist. Insbesondere haben die Auftraggebenden sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Arbeitsmittel verfügbar sind. Dies ist gegebenenfalls vorab mit den Auftragnehmenden abzustimmen.

4.16. Die Auftragnehmenden werden nicht in den Betrieb der Auftraggebenden eingegliedert.

 

5. Änderungen/Ergänzungen von Einzelaufträgen

5.1. Die Auftragnehmenden erklären sich bereit, während der Ausführung eines Einzelauftrags von den jeweiligen Auftraggebenden geäußerten Änderungs- oder Ergänzungswünschen auch außerhalb der vereinbarten Feedback-Schleifen nachzukommen, sofern sie dazu fachlich und von den Kapazitäten/Ressourcen her in der Lage sind. Hierzu unterbreiten sie der Projektleitung der Auftraggebenden (siehe Punkt 2) nach Aufforderung ein Änderungsangebot in Textform (insbesondere per E-Mail), welches neben den kommerziellen und rechtlichen Konditionen sowie den technischen Inhalten auch die Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung und die vereinbarten Termine aufführen muss.

5.2. Die Auftragnehmenden haben der Projektleitung der Auftraggebenden (siehe Punkt 2) unverzüglich in Textform (insbesondere per E-Mail) Mitteilung zu machen, sofern sie aufgefordert werden, Leistungen zu erbringen, die nach Ansicht der Auftragnehmenden nicht durch das in diesen AGB oder dem jeweiligen Einzelauftrag festgelegte Leistungsspektrum abgedeckt sind.

5.3. Erkennen die Auftragnehmenden vor oder während der Leistungserbringung, dass nach ihrer Ansicht zur Erreichung des Zieles des Einzelauftrags eine Änderung oder Erweiterung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist, so werden sie die jeweiligen Auftraggebenden hierauf in Textform (insbesondere per E-Mail) hinweisen. Wird eine Änderung durch die Auftragnehmenden in Textform vorgeschlagen, werden die Auftraggebenden zeitnah entscheiden.

 

6. Mitwirkungspflichten der Auftraggebenden

6.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

6.2. Die jeweiligen Auftraggebenden unterstützen die Auftragnehmenden bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Umfang. Dies umfasst alle zur Erbringung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen, zum Beispiel die Bereitstellung von schriftlichen Briefings oder die Einhaltung von vereinbarten Zeitpunkten für Feedback-Schleifen. Eine zeitliche Verschiebung der Mitwirkung kann Einfluss auf die geplanten Fristen oder die Veröffentlichung selbst haben. Weitere Mitwirkungshandlungen können z.B. sein: Mitteilung von Informationen und Daten, Übergabe von Unterlagen, Einräumung von Zutrittsberechtigungen.

6.3. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen der Auftraggebenden erfolgen kostenfrei für die Auftragnehmenden.

6.4. Die Kommunikation zwischen den Auftragnehmenden und den Auftraggebenden soll möglichst effektiv, d.h. schnell und fehlerresistent, erfolgen. Hierbei haben die Auftraggebenden etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihnen mitgeteilt wurden oder sonst bekannt und zumutbar sind. Dazu gehören insbesondere die Nutzung von E-Mail und die hinreichende Beschreibung von Problemen. Die Auftraggebenden haben bei ihrer Mitwirkung darauf zu achten, dass Kommunikationsaufwände für Briefings und Feedback-Schleifen effizient gestaltet sind und bei Bedarf von hohem Kommunikationsaufwand weitere Kosten anfallen können. Termine sind hierbei mit ausreichend Vorlauf zu vereinbaren.

6.5. Können die Auftragnehmenden die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen der Auftraggebenden nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, sind die Auftragnehmenden berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber den Auftraggebenden geltend zu machen.

6.6. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpersonen verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

6.7. Erkennen die Auftraggebenden, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, haben sie dies und die ihnen erkennbaren Folgen den Auftragnehmenden unverzüglich mitzuteilen.

 

7. Stornierung von Einzelverträgen

7.1. Die Auftragnehmenden werden die Projektleitung der jeweiligen Auftraggebenden (siehe Punkt 2) unter Benennung der zusätzlich benötigten Zeit davon unterrichten, wenn sie erkennen, dass Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können.

7.2. Die Auftraggebenden werden die Auftragnehmenden unter Benennung der zusätzlich benötigten Zeit rechtzeitig unterrichten, wenn sie erkennen, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können.

7.3. Die Auftraggebenden können Einzelverträge oder einzelne in einem Einzelvertrag vereinbarte Leistungen nach Unterschrift des Angebots nicht kostenfrei stornieren. Alle Stornierungen müssen schriftlich (per E-Mail) erfolgen.

7.4. Bei einem Rücktritt der Auftraggebenden von einem Auftrag vor Beginn des Projekts, berechnen die Auftragnehmenden den Auftraggebenden folgende Prozentsätze des ursprünglich vertraglich geregelten Honorars als Stornogebühr:

  • ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Projekts 25%,

  • ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Projekts 50%,

  • ab vier Wochen vor Beginn des Projekts 100%. Anderweitige Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren.

 

8. Definitionen von Content Pieces, Leistungen und Leistungsergebnissen laut Angebot

8.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem im Anhang befindlichen Angebot in Ergänzung zu den hier aufgeführten Definitionen.

8.2. Definitionen von Content Pieces, Leistungen und Leistungsergebnissen (Ergänzung zum Angebot):

  • Instagram Post: Fotoinhalte, die auf dem Hauptkanal der Influencer*innen oder der Marke im sozialen Netzwerk Instagram hochgeladen werden.

  • Instagram Carousel Post: Mehrere Bilder oder Videos zusammengefasst in einem Instagram Post, die als Slide-Galerien angezeigt werden. Ein Carousel Post besteht mindestens aus 2 Content-Pieces.

  • Instagram Story Post: Mindestens 2 Video- oder Bildsequenzen, die auf Instagram im Bereich Stories des Kontos hochgeladen werden.

  • Instagram Reel: Ein Video, das über die Instagram-App hochgeladen wird. Wenn nicht anderweitig vereinbart, besteht beim Reel keine Zeitvorgabe und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung im Haupt-Feed.

  • Instagram Live: Live-Streaming auf Instagram auf dem Creator Account für die Dauer von 20 Minuten sofern Vertraglich nicht abweichend vereinbart.

  • TikTok: Videoinhalte auf dem Hauptkanal der Influencer*innen oder der Marke im sozialen Netzwerk TikTok. Wenn nicht anderweitig vereinbart, besteht beim Video keine Zeitvorgabe.

  • YT-Shorts: Videoinhalte auf dem Hauptkanal der Influencer*innen oder der Marke im sozialen Netzwerk YouTube, das über die YT Shorts-Funktion der App hochgeladen wird. Wenn nicht anderweitig vereinbart, besteht beim Video keine Zeitvorgabe.

  • Feedback-Schleife: Beschreibt den Prozess, in dem jeweils zu einem definierten Zeitpunkt konstruktives Feedback zu einem bestimmten Arbeitsschritt oder Asset von den Auftraggebenden eingeholt wird, um anschließend den Arbeitsinhalt entsprechend des vorher definierten Briefings und auf Basis des Feedbacks anzupassen. Sobald das Feedback vollumfänglich eingearbeitet wurde, gilt eine Feedback-Schleife als beendet/vollzogen. Wenn im Angebot nicht anders festgehalten, gilt eine Feedback-Schleife für das Content Piece.

  • Creator Briefing: Eine detaillierte Anleitung, die einem Content Creator vor einer Kampagne zur Verfügung gestellt wird. Es enthält alle wichtigen Informationen, Anforderungen und Erwartungen, die die Auftraggebenden an die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten haben. Dazu gehören z.B. Kampagnenziele, kreative Richtlinien, gewünschte Botschaften, technische Spezifikationen, sowie Vorgaben für die Nutzung von Hashtags und Tags. Das Briefing stellt sicher, dass der Creator genau versteht, was von ihm erwartet wird, um eine konsistente und markengerechte Umsetzung der Kampagne zu gewährleisten.

  • Buyouts: Erweiterte Nutzungsrechte am Bild des Creators. Buyouts umfassen beispielsweise die Nutzungsrechte zur Verwendung des Contents auf den eigenen Socia Media Accounts des Auftraggebenden, der Webseite oder die erweiterte Ausspielung des Contents als Paid Ads. Buyouts müssen immer spezifiziert werden und gelten je Content Piece je Nutzung/Plattform.

  • Paid Ads: Mit Budget beworbene erweiterte Ausspielung von Content Pieces. Paid Ads können entweder auf die Beiträge der Creator Accounts gebucht werden, oder über den Account des Kunden. 

  • Partnership Ads: Werbeanzeigen, die vom Creator auf dem eigenen Instagram Account veröffentlicht werden und als “bezahlte Partnerschaft mit [Auftraggebenden/Marke] gekennzeichnet werden. Durch Paid Advertising werden die entsprechenden Beiträge vom Auftraggebenden einer breiteren Zielgruppe ausgespielt.

  • Dark Ads: Dark Ads sind Beiträge, die auf keinem öffentlichen Profil erscheinen und nur über ein Werbetool an eine spezifische Zielgruppe ausgespielt wird. 

  • Reporting: Die Zusendung der jeweiligen Insights nach Abschluss der Kampagne. Stories innerhalb von 3 Tagen, Posts nach 1 Woche, Reels und TikToks nach 3 Wochen. 

  • Vor-Ort-Shooting: Shooting-Tag mit Creator und Managementbegleitung vor Ort für die Dauer von maximal 6 Stunden. Exkl. Reisekosten & Verpflegung & ggf. Übernachtungskosten.

  • Eventteilnahme: Vor-Ort Veranstaltung zur Bewerbung einer Marke oder eines Produktes des Auftraggebenden für die Dauer von maximal 3 Stunden. Exkl. Reisekosten & Verpflegung & ggf. Übernachtungskosten.

  • Story-Begleitung: Begleitende Stories während eines Events oder Shooting-Tages. Keine Mindest-Anzahl definiert. Creator ist in der Umsetzung frei, unter Berücksichtigung eines positiven Markenimages des Auftraggebenden. 

8.3. Eine Mindestlänge für Content Pieces wird nicht definiert.

 

9. Materialien der Auftraggebenden

9.1. Die Auftraggebenden gewährleisten insbesondere, dass sie alle für die auftragsgemäße Nutzung der Inhalte erforderlichen Rechte besitzen, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Die Auftraggebenden tragen allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihnen oder von Dritten in ihrem Auftrag zur Verfügung gestellten Inhalte. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die die Auftraggebenden den Auftragnehmenden im Hinblick auf deren Aufgabenwahrnehmung empfehlen oder vorschlagen.

9.2. Die Auftraggebenden stellen ansonsten die Auftragnehmenden von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen die Auftragnehmenden im Zusammenhang mit den Inhalten der Auftraggebenden entstehen, und werden die Auftragnehmenden von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Die Auftraggebenden sind verpflichtet, die Auftragnehmenden nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.

9.3. Die Auftraggebenden übertragen den Auftragnehmenden sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und zum Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.

10. Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber den Auftraggebenden

10.1. An Werken, die individuell und spezifisch für die Auftraggebenden erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken), erhalten die Auftraggebenden ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht. Sofern kein Vertrag besteht, gelten die im Angebot spezifisch definierten und schriftlich genannten Nutzungsrechte. Ausgenommen ist der Weiterverkauf und Weitervertrieb des Werks durch die Auftraggebenden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags.

10.2. Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte der Auftraggebenden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur so weit, wie die durch die Auftragnehmenden für die Auftraggebenden vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen. Insbesondere bei Werken von Influencern/Content Creators sind die Nutzungsrechte gesondert zu erwerben. Die Auftragnehmenden haften nicht für die Nutzungsrechte und etwaige notwendige Lizenzrechte für Werke/Content Pieces von Influencern/Content Creators.

10.3. Im Übrigen übertragen die Auftragnehmenden den Auftraggebenden die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechenden Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie dem räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.

10.4. Den Auftraggebenden wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, wenn das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags eindeutig ergibt. Hierzu gehört auch das Recht, das Werk zu schneiden, mit anderen Ton- und Bildwerken zu verbinden und zu übersetzen.

10.5. Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch die Auftraggebenden auf diese über.

10.6. Vorschläge und Weisungen der Auftraggebenden oder ihrer Mitarbeitenden begründen kein Miturheberrecht.

10.7. Die Auftragnehmenden sind berechtigt, auf die für die Auftraggebenden entworfenen und hergestellten Werke und erbrachten Leistungen, vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, zum Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen.

 

11. Vergütung

11.1. Die Abrechnung erfolgt zu den in den jeweiligen Angeboten vereinbarten Fälligkeitsterminen.

11.2. Die Abrechnung erfolgt nach Angebot. Die Auftragnehmenden behalten sich das Recht vor, vor dem ersten Zahlungseingang kein Content Piece zum Upload bereitzustellen / die Kampagne online zu schalten.

11.3. Sonstige Spesen (wie zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen & Reisekosten) sind nicht in den Kosten des Angebots inkludiert und werden nach Einverständnis der jeweiligen Auftraggebenden von diesen übernommen.

11.4. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.5. Beenden die Auftraggebenden den Vertrag aufgrund von Punkt 16.2 vorzeitig, haben die Auftragnehmenden einen Anspruch auf die Vergütung, die ihren bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

11.6. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

11.7. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen berechnet. Die Auftragnehmenden können bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die aus dem Angebot zu erschließende restliche Leistung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

11.9. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Auftraggebenden berechtigen die Auftragnehmenden, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11.10. Erhöhen sich die Einkaufspreise für Leistungen Dritter, kann diese Erhöhung im gleichen Verhältnis an die Auftraggebenden weitergegeben werden.

 

12. Gewährleistung und Haftung

12.1. Die Auftragnehmenden übernehmen keine Haftung für die marken-, urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der Leistungen und Leistungsergebnisse. Die Auftraggebenden sind für die Rechtmäßigkeit sowie für die Freiheit von Rechten Dritter hinsichtlich ihrer Inhalte, Produkte und Dienstleistungen, insbesondere ihres Social Media Auftritts, selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Immaterialgüterrechts und des Wettbewerbsrechts. Sollten die vertragsgegenständlichen Inhalte, Produkte und Dienstleistungen Rechtsverstöße enthalten und/oder mit Rechten Dritter belastet sein, so stellen die Auftraggebenden die Auftragnehmenden von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei und tragen die daraus resultierenden Kosten. Hiervon werden auch die Kosten für die Rechtsverteidigung erfasst. Die hier getroffene Regelung bezüglich der Verantwortlichkeiten der Auftraggebenden und Haftungsfreistellung gilt auch hinsichtlich der Inhalte, Produkte und Dienstleistungen, welche die Auftragnehmenden im Auftrag der Auftraggebenden produzieren.

12.2. Auf Schadensersatz haften die Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Nutzungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerinnen regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei im letztgenannten Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung der Parteien auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

12.3. Sofern einer Partei Schäden aus dem Verlust von Daten resultieren, haftet die jeweils andere Partei hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten vermieden worden wären.

12.4. Die Leistungen der Auftragnehmenden beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten der Auftraggebenden.

12.5. Die Auftraggebenden stellen die Auftragnehmenden von allen Ansprüchen und Schäden frei, die die Auftragnehmenden durch Rechtsverstöße erleiden, die den Auftraggebenden zuzurechnen sind.

 

13. Geheimhaltung

13.1. Die Parteien schließen bei Bedarf eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung.

13.2. Die Auftragnehmenden sind berechtigt, die Auftraggebenden in Werbemaßnahmen, in Onlineauftritten, zum Zwecke des Recruitings und bei Fachkonferenzen als Kund*innen zu nennen.

 

14. Datenschutz

Die Auftragnehmenden verpflichten sich, bei der Bearbeitung personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich, regeln die Parteien die Einzelheiten über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

 

15. Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen

Die Auftragnehmenden sind berechtigt, Mitarbeitende, die nicht an Projekten der Auftraggebenden beteiligt sind, während der aktiven Zusammenarbeit für Projekte von Dritten einzusetzen, die Produkte & Services anbieten, die in Konkurrenz mit einem Produkt oder Service der Auftraggebenden stehen.

 

16. Vertragslaufzeit und Beendigung

16.1. Der jeweilige Einzelauftrag wird für die im Einzelauftrag genannte Dauer geschlossen. Bei einer außerordentlichen Kündigung dieses Angebots durch die Auftragnehmenden aus wichtigem Grund haben diese die Wahl, etwaige noch laufende Einzelaufträge gleichfalls zu kündigen. In diesem Fall werden die Leistungen der Auftragnehmenden, soweit sie vertragsgemäß erbracht worden sind, nach dem angefallenen Aufwand abgerechnet.

16.2. Jede Partei kann Angebote aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung, diese schuldhaft nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist, erfolgt ist.

16.3. Die außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die Auftragnehmenden wiederholt trotz Abmahnung in Textform (insbesondere per E-Mail) gegen nach dieser AGB oder nach einem Einzelvertrag übernommene Pflichten verstoßen;

  • die Auftraggebenden wiederholt trotz Abmahnung in Textform (insbesondere per E-Mail) gegen nach dieser AGB oder nach einem Einzelvertrag übernommene Pflichten verstoßen;

  • aufgrund eintretender Störungen in der Abwicklung eines Einzelauftrags wie z.B. Lieferverzug oder mangelhafte Lieferung, unabhängig von dem Grund der Störung, diese trotz Abmahnung in Textform (insbesondere per E-Mail) wiederholt auftreten;

  • es bei den Auftraggebenden zu gesellschaftsrechtlichen Änderungen, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse oder wesentlicher Reduzierung der Eigenkapitalausstattung oder Änderungen in der Geschäftsführung kommt.

16.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

17. Abtretung

Die Auftraggebenden sind nicht berechtigt, die Rechte aus den Einzelaufträgen ganz oder teilweise an ihnen verbundene Unternehmen abzutreten.

18. Abwerbeverbot

Beide Vertragsparteien dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeitenden mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragsparteien untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses einers Mitarbeitenden bei der jeweiligen Vertragspartei, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.

 

19. Schlussbestimmungen

19.1. Für die Zusammenarbeit und für alle auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelaufträge gelten ausschließlich die oben genannten AGB. Eine Beauftragung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Vertragsgrundlagen. Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht gesondert widersprochen wird. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von den jeweiligen Auftraggebenden schriftlich anerkannt wurden.

19.2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

19.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Individualabreden (§ 305b BGB) zwischen den Parteien.

19.4. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.5. Die Vertragssprache einschließlich sämtlicher Anlagen zu diesen AGB oder den Einzelverträgen ist deutsch.

19.6. Sofern die Auftraggebenden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Hamburg.

 

20. Anlagen

Die Angebote sind integraler Bestandteil dieser AGB, auch wenn sie nicht gesondert unterschrieben sein sollten.

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